Energieausweis erstellen

Wir erstellen für Sie sowohl Energiebedarfsausweise als auch Energieverbrauchsausweise – fachgerecht, rechtssicher und förderfähig.

Ihr Nachweis für Energie­effizienz, Förderung und Transparenz

Der Energieausweis ist der erste Schritt, um die Energieeffizienz Ihrer Immobilie sichtbar zu machen und beim Verkauf oder bei der Vermietung gesetzlich vorgeschrieben. Er zeigt, wie viel Energie Ihr Gebäude tatsächlich verbraucht oder benötigen würde und macht Einsparpotenziale auf einen Blick erkennbar.

Aber: Welcher Energieausweis ist der richtige – Bedarf oder Verbrauch? Und welche Daten müssen erhoben werden? 

Wir erstellen Ihren Energieausweis fundiert, rechtssicher und professionell. So gewinnen Sie Sicherheit, Transparenz und Vertrauen bei Verkauf, Vermietung oder Sanierung.

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Wir erstellen Energie­ausweise für Wohn­gebäude

Ein Energieausweis zeigt auf einen Blick, wie effizient Ihr Gebäude ist. Wir sorgen für die vollständige Datenerhebung, fachgerechte Berechnung und Erstellung des geprüften Ausweises.

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Energieausweis erstellen: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

1) Neubau oder Bestandsgebäude?

In 5 Schritten zu Ihrem Energieausweis

Kostenloses Erstgespräch

Wir klären, welcher Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) für Ihr Gebäude erforderlich ist und welche Unterlagen Sie benötigen.

Datenaufnahme

Die relevanten Gebäudedaten erfassen wir bei einem Vor-Ort-Termin oder digital anhand Ihrer Unterlagen.

Analyse

Wir bewerten die energetische Qualität Ihres Gebäudes – entweder durch Verbrauchsdaten oder eine detaillierte Bedarfsermittlung.

Erstellung des Energieausweises

Sie erhalten einen rechtssicheren Ausweis mit Energiekennwert, Effizienzklasse und konkreten Modernisierungsempfehlungen.

Übergabe & Erläuterung

Der Energieausweis wird Ihnen digital oder auf Wunsch in Papierform übergeben – inklusive persönlicher Durchsprache und Hinweisen zu möglichen Sanierungsschritten.

Häufige Fragen zum Energieausweis

Ein Energieausweis informiert über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes. Er dient ausschließlich Informationszwecken und soll einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.

(§ 79 Abs. 1 GEG)

Ein Energieausweis wird grundsätzlich für ein Gebäude ausgestellt. Für einzelne Gebäudeteile ist ein separater Ausweis erforderlich, wenn diese rechtlich getrennt zu behandeln sind.

(§ 79 Abs. 2 GEG)

Ja. Für kleine Gebäude gelten die Vorschriften zu Energieausweisen nicht. Bei Baudenkmälern sind bestimmte Pflichten eingeschränkt anwendbar.

(§ 79 Abs. 4 GEG)

Ein Energieausweis hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Er verliert jedoch vorzeitig seine Gültigkeit, wenn gesetzlich ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

(§ 79 Abs. 3 GEG)

Bei Neubauten ist verpflichtend ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Dieser basiert auf den energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes.

(§ 80 Abs. 1 GEG)

Ein neuer Energiebedarfsausweis ist erforderlich, wenn an einem bestehenden Gebäude wesentliche Änderungen vorgenommen werden und für das gesamte Gebäude energetische Berechnungen durchgeführt werden.

(§ 80 Abs. 2 GEG)

Ein Energieausweis muss vorliegen, wenn ein Gebäude, eine Wohnung oder eine Nutzungseinheit verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast wird und noch kein gültiger Energieausweis existiert.

(§ 80 Abs. 3 GEG)

Der Energieausweis ist spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrags muss er unverzüglich an den Käufer oder Mieter übergeben werden.

(§ 80 Abs. 4–5 GEG)

Ja. Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr gelten Aushangpflichten ab bestimmten Nutzflächen, sobald ein Energieausweis vorliegt.

(§ 80 Abs. 6–7 GEG)

Der Energiebedarfsausweis basiert auf rechnerisch ermittelten Kennwerten des Gebäudes. Der Energieverbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen, witterungsbereinigten Energieverbrauch der vergangenen Jahre.

(§§ 81–82 GEG)

Es werden Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten benötigt. Leerstände und klimatische Einflüsse sind rechnerisch zu berücksichtigen.

(§ 82 Abs. 4–5 GEG)

Der Aussteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der verwendeten Daten. Stellt der Eigentümer die Daten bereit, muss der Aussteller diese sorgfältig prüfen.

(§ 83 GEG)

Ja. Für bestehende Gebäude sind Modernisierungsempfehlungen zur kosteneffizienten Verbesserung der Energieeffizienz Bestandteil des Energieausweises, sofern solche Maßnahmen möglich sind.

(§ 84 GEG)

Ein Energieausweis muss unter anderem Angaben zum Gebäude, zu Energieträgern, energetischen Kennwerten, zur Gültigkeit, zur Energieeffizienzklasse und zum Aussteller enthalten.

(§ 85 GEG)

Energieausweise dürfen nur von Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation ausgestellt werden. Alternativ ist auch eine erfolgreich abgelegte BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung ausreichend.

(§ 88 GEG)

Entscheiden Sie schnell, denn das Warten kostet wahres Geld. Es ist unklar, wie lange die Förderungszuschüsse noch verfügbar sind. Diese wurden bereits 2024 von der Bundesregierung gekürzt. Nicht mehr lange, dann müssen Sie die gesetzlichen Anforderung erfüllen, vermutlich ohne die entsprechenden Zuschüsse, den Klimageschwindigkeits-Bonus und weitere Geldmittel. Warten Sie nicht und verschenken Sie kein Geld, sondern treffen Sie die richtigen Entscheidungen. Ich warte auf Sie, weil Energieeffizienz mit guter Beratung beginnt.

Ihr Waldemar Kroll
Dipl.-Ing. (FH) Bauingenieurwesen
Energie-Effizienz-Experte